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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39737

Abrechnung einer Eventualposition beim Einheitspreisvertrag (OLG Hamm v. 5.3.1990 - 6 U 70/89)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 3, S. 352-354

Ist in Zusätzlichen Vertragsbedingungen festgelegt, daß bei im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Alternativpositionen oder Eventualpositionen (diese für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung) der Auftragnehmer verpflichtet ist, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen, und sind die Eventualleistungen ordnungsgemäß beschrieben, so ist § 9 Nr. 1 VOB/A Genüge getan. Bei Alternativ- oder Eventualpositionen, bei denen die Leistung nicht von vornherein eindeutig bestimmt werden kann, sind zwar möglichst genaue Ansätze anzugeben, damit der Preis richtig kalkuliert werden kann. Im Leistungsverzeichnis ist jedoch nur die Angabe des Einheitspreises zu fordern. Es handelt sich nicht um Vordersätze des angenommenen Leistungsumfangs, sondern um Bezugsgrößen des ausgewiesenen Einheitspreises. Deshalb ist hier § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B nicht anwendbar.