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Detailergebnis zu DOK-Nr. 80743
Urteil des BVerwG vom 21.11.2023 zu GG Art. 14 Abs. 3; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1, §§ 100, 121 Nr. 1; FStrG §§ 17e, 19 Abs. 1 Satz 2; FlurbG §§ 87, 88 Nr. 4, 5; HVwVfG § 48; WHG §§ 27, 47
Autoren | |
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Sachgebiete |
3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung 5.1 Autobahnen 5.20 Flurbereinigung |
UPR, Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht 44 (2024) Nr. 5, S. 181-188
Ein straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss entfaltet nicht nur enteignungsrechtliche Vorwirkungen bezüglich der Grundstücke, die für die Trasse oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden, sondern löst auch mittelbar eine eigentumsrechtliche Betroffenheit gegenüber denjenigen Personen aus, deren Grundstücke in das Unternehmensflurbereinigungsverfahren einbezogen sind (Flurbereinigungsbetroffene). Die Rügebefugnis eines Flurbereinigungsbetroffenen unterliegt vergleichbaren Einschränkungen wie diejenige eines unmittelbar Grundstücksbetroffenen. Sie erstreckt sich auf alle Rügen, die geeignet sind, das konkrete Vorhaben als solches und seine Realisierbarkeit ernsthaft in Frage zu stellen; demgegenüber sind Fehler, die gegebenenfalls in einem ergänzenden Verfahren beseitigt werden können, nicht kausal für den drohenden Zugriff auf das konkrete Eigentum und somit nicht rügefähig. Der Kläger begehrt die vollständige beziehungsweise teilweise Rücknahme oder Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses einschließlich begleitender wasserrechtlicher Entscheidungen, hilfsweise die Feststellung seiner teilweisen Nichtigkeit. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel – A 5, Teilabschnitt zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda (VKE 40) vom 30. Mai 2012 mit nachfolgenden Änderungen und damit zusammenhängenden wasserrechtlichen Entscheidungen. Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der A 49, die Kassel mit Gießen verbinden soll.