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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29809

Planungsgrundsatz in § 50 BlmSchG objektivrechtliches Gebot an zuständige Stelle (BVerwG v. 10. 9.1981-4 B 114.81)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Öffentliche Verwaltung 35 (1982) Nr. 5, S. 203

Der allgemeine Planungsgrundsatz des § 50 BlmSchG wendet sich als objektivrechtliches Gebot an die für die Planungsentscheidung zuständige Stelle: für den Planbetroffenen enthält er kein subjektives öffentliches Recht. Der Immissionsschutz macht aber für die Straßenplanung einen gewichtigen abwägungserheblichen Belang aus; dem Planungsbetroffenen ist durch das Abwägungsgebot ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung eingeräumt, deren Verletzung er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluß rügen kann.