Dieser Download ist nicht möglich!
DOK Straße
Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 29907

Zahlungen durch öffentliche Auftraggeber; Verwirkung (BGH v. 14.1.1982-ZR 296/80)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 13 (1982) Nr. 3, S. 283-285

Die den Vertragspartnern der öffentlichen Hand in aller Regel bekannte Tatsache, daß die behördliche Tätigkeit durch Rechnungsprüfungsbehörden überwacht wird, spricht entscheidend dafür, daß Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in der Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollen insbesondere nicht durch schlüssiges Verhalten. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Auftragnehmer wegen Untätigkeit des Auftraggebers über gewisse Zeiträume hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, der Auftraggeber werde einen Anspruch nicht mehr geltend machen und deshalb die verspatete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße. Für den Zeitraum kommt es im allgemeinen auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei öffentlichen Auftraggebern als Vertragspartner reicht wegen der Überprüfungen ein Zeitraum von nicht ganz drei Jahren seit Eingang der Schlußzahlung nicht schon deshalb zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Vergütung aus, weil der Anspruch auf Zahlung des Werklohns bereits nach zwei Jahren verjährt.