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Detailergebnis zu DOK-Nr. 29909

Vergütung des Auftragnehmers für gegenüber der Ausschreibung erheblich höhere Mengen, für vom Auftraggeber geänderte oder zusätzlich geforderte Leistungen (OLG Celle v. 22.7.1982 - 14 U 44/80)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 13 (1982) Nr. 4, S. 381-383

Die Bestimmung in Ziff. 11.1.5 ZVStra, wonach die Vergütung zusätzlicher Leistungen aufgrund vom Auftragnehmer einzureichender und vom Auftraggeber anerkannter Angebote einschließlich ihrer Kalkulation erfolgt, die auf der Grundlage des Hauptangebotes rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten aufzustellen und einzureichen sind, und die Bestimmungen in Ziff. 2.8 ZVStr zu § 2 Nr. 5 VOB/R, wonach der Auftragnehmer bei Änderung des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung unverzüglich anzeigen muß stehen zusätzlichen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers wegen Mehrmengen, wegen geänderter Leistungen und wegen zusätzlicher Leistungen grundsätzlich nicht entgegen. Vor allem erlischt der Vergütungsanspruch nicht, wenn er nicht innerhalb der nach Ziff. 11.1.5 BVStra genannten Frist angemeldet ist. Der Anspruch wegen zusätzlicher Leistungen scheitert auch nicht daran, daß der Auftragnehmer diesen Vergütungsanspruch nicht vor Beginn der Bauausführung angezeigt hat. Denn dem Auftraggeber mußte es klar sein, der Auftragnehmer führe die zusätzlichen Arbeiten nicht ohne entsprechende Vergütung durch.