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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30494

Rationale Gestaltung und verkehrsplanerische Zuordnung von Reihengaragen-Komplexen für Neubauwohngebiete

Autoren W. Voigt
A. Wobst
Sachgebiete 5.3 Stadtverkehr (Allgemeines, Planungsgrundlagen)
5.13 Ruhender Verkehr (Parkflächen, Parkbauten)

Straße 21 (1981) Nr. 11, S. 364-368, 9 B, 4 T, 6 Q

Es wird über Untersuchungen berichtet, mit denen wesentliche Angaben der "Richtlinie für die Planung der Anlagen des ruhenden Verkehrs in den Städten und Gemeinden der DDR" überprüft wurden. - Aus einer Analyse von 33 Reihengaragen-Komplexen mit insgesamt 3677 Garagen in den Städten Dresden (28) und Bautzen (5) ergaben sich ein Gesamtflächenbedarf von 25 bis 60 m2 (i. M. 33 m2) Flächenanteile für die Garagen von 13 bis 22 m2 (i. M. 15 m2) und Flächen für die Verkehrswege von 11 bis 40 m2 (i. M. 19 m2). 45 % der spezifischen Gesamtflächen lagen damit über dem Orientierungswert von 33 m2 der Richtlinie. - Aufgrund von theoretischen Flächenermittlungen, von Nutzungsanalysen für die Fahrgassenbreiten und von Fahrversuchen wird die Empfehlung abgeleitet, für die Breite der Längsgassen zwischen den Garagen künftig eine Regelbreite von 6,50 m vorzusehen, wenn die Garagen mit Schwingtüren ausgestattet sind. Eine Fahrgassenbreite von 6,00 m wird gerade noch als zumutbar angesehen. Flügeltüren erfordern einen Breitenzuschlag von 0,50 m bis 1,00 m. - Die Berechnung des Flächenbedarfes für Reihengaragen mit unterschiedlicher Reihenlänge ergab eine Gesamtfläche von unter 25 m2 je Garage, bei 15 Garagen je Reihe. (Im Vergleich zum Richtlinienwert von 30 m2). - Abschließend wird die zumutbare Entfernung zwischen Wohnungen und Garagen durch Verkehrsbefragungen (657 Pkw- bzw. Garagenbesitzer) ermittelt, da bei zu großen Entfernungen die Gefahr besteht daß Fahrzeuge häufig nicht in den Garagen, sondern auf Freiflächen-Stellplätzen nahe der Wohnung abgestellt werden (zweiter Stellplatz an der Wohnung). Von den 32 % der Befragten, die ihren Pkw nicht immer in der Garage abstellen, nannten 77,4 % die zu langen Wege zwischen Wohnung und Garage als Grund. Die Wege betrugen in diesen Fällen teilweise mehr als 500 m (bis zu 1000 m). Aufgrund der Befragungsergebnisse wird vorgeschlagen, den Regelwert für die zumutbare Entfernung zwischen Wohnung und Garage in den Richtlinien von 400 m auf 500 m zu erhöhen.