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Detailergebnis zu DOK-Nr. 30603

Sicherheitseinbehalt und Leistungsverweigerungsrecht (BGH v. 8.7.1982-VII ZR 96/81)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 13 (1982) Nr. 6, S. 579-580

Ein vereinbarter Sicherheitseinbehalt hindert den Auftraggeber auch nach Abnahme der Bauleistung grundsätzlich nicht, die Zahlung einer fälligen Vergütung wegen mangelhafter Ausführung der Bauleistung zu verweigern. Der Auftraggeber darf vielmehr einen weiteren erheblichen Betrag zurückbehalten, der erforderlich erscheint, den Auftrasnehmer zur schleunigen Nachbesserung anzuhalten. Dagegen kann der Auftragnehmer nicht einwenden, der Auftraggeber dürfe das Leistungsverweigerungsrecht nur wegen eines den Sicherheitseinbehalt wertmäßig übersteigenden Mängelbeseitigungsanspruch geltend machen. Maßgebend sind die jeweiligen Umstände mit Rücksicht auf Treu und Glauben.