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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32135

Enteignungsgleicher Eingriff als Aufopferungstatbestand; mitwirkendes Verschulden (BGH v. 26.1.1984 III ZR 216/82)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Deutsches Verwaltungsblatt 99 (1984) Nr. 8, S. 391-397 (m. Anmerkung. Götz) / Neue Juristische Wochenschrift 37 (1984) Nr. 20, S. 1169-1172

Der BGH hält weiterhin daran fest, daß für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum nach den entwickelten Grundsätzen für den enteignungsgleichen Eingriff Entschädigung zu leisten ist. Der BGH geht dabei von einer gewohnheitsrechtlichen Weitergeltung der vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze zur entsprechenden Anwendung der §§ 74, 75 der Einleitung zum Pr. Allg. Landrecht aus. Unterläßt es der Betroffene schuldhaft. den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch Gebrauch des Rechtsmittels hätte vermeiden können.