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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32551

Eingriffe in Natur und Landschaft - ihre Regelung und ihr Ausgleich nach § 8 BNatSchG -

Autoren E. Gassner
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Natur und Recht 6 (1984) Nr. 3, S. 82-86

Die Regelung des § 8 BNatSchG bei Eingriffen in die Natur und Landschaft greift - wurzelnd im Verursacherprinzip - tief in das Planungsrecht ein. Sie erfaßt als Schutzgegenstände Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen (z.B. bei Errichtung oder wesentlicher Umgestaltung von Verkehrswegen). Die Eingriffsregelung enthält die Verpflichtung zur Vermeidung von Eingriffen, zum Ausgleich der notwendigen Eingriffe bzw. zur Vornahme von Ersatzmaßnahmen. Der Begriff des Ausgleichs ist ein rechtlicher. Dabei ist möglich auch ein Teilausgleich. Beeinträchtigung des Naturhaushalts bedeutet die Beeinträchtigung bestimmter und damit bestimmbarer Strukturen, Funktionen und Prozesse.