Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 32652

Arglistiges Verschweigen von Mängeln (OLG Köln v. 23.3.1982 - 9 U 233/81)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 15 (1984) Nr. 5, S. 525-526

Auf einer Großbaustelle ist nur der örtliche Bauleiter mit der Ablieferung des Werkes an den Auftraggeber betraut bzw. wirkt daran mit. Nur dessen arglistiges Verschweigen, nicht dagegen die Kenntnis und das Verheimlichen von Fertigstellungsmängeln eines jeden bei der Herstellung mitwirkenden Beschäftigten kann dem Auftragnehmer als arglistiges Verschweigen gegenüber dem Besteller angelastet werden. Denn die weiteren Beschäftigten setzt der Auftragnehmer gerade nicht zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht ein, er bedient sich ihrer lediglich zur Erfüllung bei Herstellung der geschuldeten Bauleistung. Etwas anderes kann gelten, wenn einzelne Hilfspersonen allein in der Lage sind, etwaige Mängel zu erkennen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.