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Detailergebnis zu DOK-Nr. 32763

Beteiligung des Auftraggebers an Nachbesserung (BGH v. 22. 3. 1984-VII ZR 50/82)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 15 (1984) Nr. 4, S. 395-401 / Baurecht 7 (1984) Nr. 4, S. 73-176

Der BGH hat bereits im Urteil vom 29.3.1976 - VII ZR 14/75 - (Baurecht 1976, 430) entschieden, der Auftragnehmer habe in einem Falle der Beteiligung des Auftraggebers mit "Sowieso-Kosten" an der Mängelbeseitigung nichts zu veranlassen, wenn der Auftraggeber die auf ihn entfallenden Mehrkosten ablehnt und dadurch die ordnungsgemäße Nachbesserung verhindert. Überwiegend besteht die Auffassung, die Rechtsstellung des Auftragnehmers gleiche der eines Zurückbehaltungsberechtigen. Verlangt dagegen der Auftraggeber nach Abnahme des Bauwerks außerprozessual die Beseitigung des Mangels, so kann der nachbesserungsbereite Auftragnehmer nach Treu und Glauben vorweg weder Zahlung noch Zusage eines Kostenzuschusses, sondern lediglich Sicherheitsleistung in angemessener Höhe verlangen. Die Höhe des voraussichtlichen Instandsetzungsaufwands hat der Auftragnehmer darzulegen. Lehnt der Auftraggeber die Sicherheitsleistung ab, weil er seine Beteiligungspflicht aus unzutreffenden Gründen verneint, so trägt er das damit verbundene Risiko.