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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33188

Arbeitsraumbreiten in Baugruben und Gräben

Autoren W. Rieger
Sachgebiete 7.9 Leitungsgräben, Rohrleitungen, Durchlässe

Tiefbau Berufsgenossenschaft 97 (1985) Nr. 7, S. 452-457, 24 B, 2 T

Die Festlegungen für Arbeitsraumbreiten in Baugruben und Gräben sind in DIN 4124 getroffen. Die vorliegende Arbeit enthält eine sorgfältige Zusammenstellung vieler möglicher Fälle, für die z.T. keine eindeutigen Regelungen bestehen. Grundsätzlich gilt, daß es sich bei den Angaben in DIN 4124 um Mindestbreiten handelt, die - auch wenn für die Abrechnung andere Regelungen getroffen werden - nicht unterschritten werden dürfen. Für Arbeitsräume, die betreten werden, gilt bei Baugrubentiefen bis 1,75 m eine Mindestbreite von 0,5 m. Geringere Breiten sind z.B. möglich bei Fundamenten, deren Schalung vom seitlichen Arbeitsraum weder aufgestellt noch entfernt werden muß. Weiterhin sind geringere Breiten möglich bei Gräben ohne betretbaren Arbeitsraum (für Erdkabel, Drainagen usw.) vorgesehen. Ebenso können geringere Breiten bei Hindernissen oder Zwangspunkten notwendig sein. Für Gräben mit mehreren Leitungen nebeneinander sind in DIN 4124 zwar keine Festlegungen getroffen; diese lassen sich jedoch für die beidseitigen Arbeitsräume sinngemäß ableiten, und für den Raum zwischen den Leitungen ergibt sich die Breite aus den Anforderungen an die Leitung selbst oder die VerfülIung. Für Gräben für Leitungen mit Hauben ergibt sich die erforderliche Breite aus der Haubenbreite. Bei Leitungsgräben, die bei der Verlegung nicht betreten werden (z.B. Ferngasleitungen), gilt keine Mindestarbeitsraumbreite. Wenn aber in diesen Gräben z.B. Prüfungen von Schweißverbindungen stattfinden, so gelten für diese Arbeitsbereiche die Mindestbreiten nach DIN 4124.