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Detailergebnis zu DOK-Nr. 33728

Anwendung von § 41 Abs. 1 BlmSchG bei Bau und wesentlicher Änderung einer Bundesfernstraße; keine plangebende Vorbelastung für noch unbebaute Grundstücke bei erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes sich verfestigter Straßenplanung (BVerwG v. 23.3 .1985 - 4 C 63.80)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Deutsches Verwaltungsblatt 100 (1985) Nr. 16, S. 896-899 / Öffentliche Verwaltung 38 (1985) Nr. 18, S. 787-789

Ist der Informationszweck des Anhörungsverfahrens nicht verfehlt worden, so führt der Umstand, daß betroffene Grundstücke i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG im ausgelegten Plan nicht kenntlich gemacht worden sind, nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist § 41 Abs. 1 BlmSchG, soweit ihr Inhalt reicht, beim Bau oder der wesentlichen Änderung einer Bundesfernstraße anzuwenden. Eine aufgrund verfestigter Planung zu erwartende Geräuschbelästigung (plangegebene Vorbelastung) haftet ebenso wie die Geräuschvorbelastung dem - vorbelasteten - Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muß vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs und von der Kenntnis der Vorbelastung an hingenommen werden. Wird jedoch eine Bundesstraße nach Inkrafflreten eines Bebauungsplanes so verlegt und geändert, daß sie höhergelegt wird und näher an das ausgewiesene Baugebiet heranrückt, so wird den Baugrundstücken nicht ihre durch die Art des Baugebietes vorgegebene Schutzwürdigkeit entzogen. Die Grundstücke sind insoweit nicht vorbelastet und zwar auch dann nicht, wenn sie noch nicht bestimmungsgemäß bebaut waren. Der Träger der Straßenbaulast ist dann zu entsprechenden Auflagen für Lärmschutz zu verpflichten. Ministerielle Lärmschutzrichtlinien entheben die Gerichte nicht der Pflicht, die Erheblichkeit von Verkehrslärm im Einzelfall zu bewerten. Einheitliche Grenzwerte für alle Wohngebiete können nur normativ festgelegt werden.