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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34284

Neuherstellung als Nachbesserung (BGH v. 10.10.1985 - VII ZR 303/84)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 17 (1986) Nr. 1, S. 93-98 / Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 9 (1986) Nr. 1, S. 23-25

Nach Abnahme der Leistung kann der Nachdesserungsanspruch dann auf Neuherstellung gerichtet sein, wenn Mängel nur auf solche Weise zu beseitigen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Werkvertrag allein dem BGB unterliegt oder ob für ihn VOB/B gilt. Allerdings ist der Auftragnehmer dem Herstellungsverlangen des Auftraggebers nicht schutzlos ausgeliefert. Er muß das Werk nur dann nochmals voll herstellen, wenn dies zur Beseitigung der Mängel wirklich unbedingt erforderlich ist, d.h. Nachbesserung an einzelnen Teilen des hergestellten Werkes nicht ausreicht. Eine weitere Einschränkung besteht insoweit, als der Auftragnehmer die Beseitigung des Mangels verweigern darf, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.