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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34287

Arglistiges Verschweigen eines Baumangels (BGH v. 5.12.1985 -VII ZRS/85)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 17 (1986) Nr. 2, S. 215-216 / Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 9 (1986) Nr. 2, S. 69-70

Wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Umstand für den Vertragspartner erheblich ist, nach Treu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen und ihn trotzdem nicht offenbart, verschweigt arglistig. Arglistiges Verschweigen verlangt weder Schädigungsabsicht noch einen Vorteil. Bei Verwendung von planwidrigem Material muß der Auftragnehmer nicht allein darauf, sondern auch auf den in der Verwendung des Baustoffes liegenden Mangel und das damit verbundene Risiko hinweisen.