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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34578

Umweltschutz in der bayerischen Verfassung - Bedeutung und Konsequenzen für die Flurbereinigung

Autoren H. Magel
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
5.20 Flurbereinigung

Natur und Landschaft 60 (1985) Nr. 7/8, S. 278-282, 17 Q

Bayern hat den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in die Landesverfassung aufgenommen und damit den Umweltschutz gleichberechtigt neben andere Gebote der Landesverfassung gestellt. Diese Verfassungsnorm ist eine Staatszielbestimmung; für die Verwaltung ein Handlungsauftrag und zugleich eine Abwägungs- und Auslegungshilfe. Verf. zeigt die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für die Flurbereinigung auf. Dabei zeigt sich, daß eine umweltbezogene Flurbereinigung nicht ohne eine qualifizierte Landschaftsplanung erreicht werden kann. Ein wesentlicher Schwerpunkt bei der Realisierung der Flurbereinigung liegt darin, die Grundeigentümer zu überzeugen. Thesenartig werden Orientierungshilfen für das künftige Handeln der Flurbereinigung gegeben.