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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34759

Verkehrslärmentschädigung im Vorfeld der Enteignung und bei enteignender Wirkung (BGH vom 06.02.1986 - III ZR 96/84-)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Deutsches Verwaltungsblatt 101 (1986) Nr. 15, S. 766-771 (mit Anmerkung Berkemann) / Neue Juristische Wochenschrift 39 (1986) Nr. 32, S. 1980-1982 / Monatsschrift für Deutsches Recht 40 (1986) Nr. 6, S. 477 / Bayerische Verwaltungsblätter ätter 117 (1986) Nr. 17, S. 537-541 (mit Anmerkung U. Numberger) / Baurecht 17 (1986) Nr. 5, S. 552- 557

§ 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG regelt nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Davon erfaßt ist der in materiell-rechtlicher Hinsicht einfachgesetzliche, aus Billigkeitsgründen vorgesehene Entschädigungsanspruch. Der enteignungsrechtliche Entschädigungsanspruch wegen Verkehrslärms ist im allgemeinen in den Aufopferungsgrundsätzen oder in den über § 19 Abs. 5 FStrG maßgebenden Entschädigungsvorschriften der Landesenteignungsgesetze zu finden. Herangezogen können die Immissionsgrenzwerte nach dem gescheiterten Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes werden, die auch in Richtlinien des BMV Eingang gefunden haben. Dabei müssen die IGW für die enteignungsrechtliche Schwelle höher angesetzt werden als für die fachplanungsspezifische Schwelle. Bei enteignender Wirkung sind für Entschädigungsansprüche die ordentlichen Gerichte zuständig. Sind Entschädigungsansprüche vor Veräußerung eines Grundstücks entstanden, kann sie der bisherige Eigentümer geltend machen. Gleiches gilt für Ansprüche wegen Beeinträchtigungen, die während der Bauzeit den Duldungsanspruch des § 906 BG B, überschritten haben.