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Detailergebnis zu DOK-Nr. 34762

Neue Vergütung durch Änderung der Bauplanung (OLG Frankfurt vom 15.2.1985-2U230/83)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 17 (1986) Nr. 3, S. 352-355 / Zeitschrift für Bauwelt 9 (1986) Nr. 3, S. 138-140

Ändern sich durch die Änderung der Bauplanung die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung, so wird die Entstehung des Anspruchs auf eine neue Vergütung nicht dadurch gehindert, daß hierüber nicht schon vor der Ausführung gemäß § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B eine neue Vereinbarung getroffen worden ist und der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht nach Nr. 15.2 ZVStr schriftlich angekündigt hat, er werde deshalb eine erhöhte Vergütung verlangen. Obwohl es sich hier um eine Mußvorschrift und nicht um eine Sollvorschrift wie in § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt, ergibt sich aus Nr. 15.2 ZVStr nicht, daß die Verletzung der Ankündigungsvorschrift zu einem Verlust des erhöhten Vergütungsanspruchs führt. Grundsätzlich kann die Verletzung vertraglicher Vorschriften nur Schadensersatzansprüche auslösen. Im übrigen handelt es sich nicht um Zusatzleistungen durch Nachträge, vielmehr war die Kalkulation durch Änderung des Bauentwurfs beeinflußt.Auch aus § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B ergibt sich, daß die Erhöhung der Vergütung durch Änderung des Bauentwurfs und Zusatzleistungen verschiedene Dinge sind.