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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35326

Fernstraßenrechtliches Anbauverbot und Anbauten an bauliche Anlagen (BVerwG v. 23.5.1986- 4C59/84)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht

Neue Juristische Wochenschrift 40 (1987) Nr. 8, S. 456-457 / Öffentliche Verwaltung 40 (1987) Nr. 4, S. 151-152

Durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG soll nicht nur die erstmalige Bebauung verhindert werden, sondern auch die Errichtung weiterer Hochbauten auf einem innerhalb der Bauverbotszone liegendem Grundstück. Dies gilt zumindest dann, wenn vorhandene bauliche Anlagen durch solche Anbauten vergrößert werden, die nach Art und Umfang der Errichtung eines selbständigen Gebäudes gleichstehen (hier: Anbau einer weiteren Tennishalle an eine vorhandene Halle). Bei Prüfung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG ist davon auszugehen, daß eine Härte immer dann beabsichtigt ist, wenn die Einhaltung eines Anbauverbots nach seinem allgemeinen Maßstab notwendig ist, um den vom Gesetz vorausgesetzten baulichen Zustand zu erhalten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG will grundsätzlich auch mit dem Bauverbot neben der Verkehrssicherheit auch die Möglichkeit der Veränderung einer Bundesautobahn oder einer Bundesstraße freihalten (Anm.: Die Vorschrift beinhaltet insoweit ein planerisches Element).