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DOK Straße
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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35525

Verkehrslärmschutz beim Bau von Bundesfernstraßen (BVerwG v. 22.5.1987 - BVerwG 4 C 33 - 35.83)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht

Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 17, S. 907-910

Allgemein verbindliche Festlegungen gebietsbezogener Immissionsgrenzwerte, die beim Bau oder der wesentlichen Anderung von Straßen nicht überschritten werden dürfen, können sich nicht aus Richtlinien ergeben, sondern lassen sich nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung treffen. Die Ermächtigung hierfür ergibt sich aus § 43 BlmSchG. Sie bietet einen Handlungsspielraum, der über den auf den Einzelfall bezogenen Erkenntnissen der Gerichte hinausgeht. Will man von den grundlegenden Prinzipien des BImSchG abweichen, bedarf es einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers, wie es der gescheiterte Entwurf eines Verkehrslärmschutzgesetzes anstrebte. Da der Entwurf nicht Gesetz wurde, können die dort vorgesehenen IGW nicht einer Einzelfallentscheidung zugrunde gelegt werden. Der Schutz, den das BImSchG vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewähren will, beschränkt sich nicht auf die körperliche Unversehrtheit in biologisch- physiologischer Hinsicht, sondern schließt das seelische und soziale Wohlbefinden im Sinne einer menschenwürdigen Lebensqualität mit ein. Das BVerwG stellt unter Berufung auf sein Urteil vom 21.5.1976 IV C 80.74 (DOK-Nr. 22164) für Wohngebiete auf die dort am Ende als "einleuchtend" bezeichneten IGW von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts ab. Ein Baugebiet ist durch ein Straßenbauvorhaben vorbelastet, wenn die straßenrechtliche Planung beim Inkrafttreten des Bebauungsplanes hinreichend verfestigt war. Dies ist in der Regel mit der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren der Fall. Nach Auffassung des BVerwG schmälert die plangegebene Vorbelastung die Ansprüche der Anlieger auf Lärmschutz an der Straße nicht. Nur die Aufwendungen auf passiven Lärmschutz - insbesondere für Lärmschutzfenster - seien dann nicht erstattungsfähig.