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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35534

Verbehaltlose Annahme der Schlußrechnung (BGH v. 22.1.1987 - VII ZR 96/85)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 18 (1987) Nr. 3, S. 329-336

Eine Schlußzahlung setzt eine Schlußrechnung voraus, die nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muß. Eine Schlußabrechnung kann auch so vorgenommen werden, daß die Leistung in mehreren Teilrechnungen erkennbar abschließend und umfassend abgerechnet wird. Auch wenn der Auftragnehmer eine nicht prüfbare Schlußrechnung erteilt hat, kann der Auftraggeber mit den sich aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ergebenden Folgen Schlußzahlung leisten oder endgültig weitere Zahlungen ablehnen. Der mit Erhebung einer Klage oder Zustellung eines Mahnbescheids rechtzeitig erklärte Vorbehalt verliert seine Wirkung nicht, wenn später die Klage zurückgenommen wird.