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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35701

Entschädigung wegen Straßenverkehrslärms; Abgrenzung von Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG im Bereich beeinträchtigender Verkehrsimmissionen (BVerwG v. 22.5.1987 - 4 C 17 - 19.84)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung

Neue Juristische Wochenschrift 40 (1987) Nr. 45, S. 2884-2886

Ein Entschädigungsanspruch wegen mittelbarer Auswirkungen durch Straßenverkehrslärm ist öffentlich- rechtlicher Art. Dafür ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Verneint die Planfeststellungsbehörde einen Anspruch, so obliegt es dem Betroffenen, gegen die ihn belastende Verwaltungsentscheidung im Verwaltungsrechtsweg vorzugehen. Unterläßt er es, so kann er mit seinem Anspruch vor den ordentlichen Gerichten nicht mehr durchdringen und zwar selbst dann nicht, wenn man die mittelbare Beeinträchtigung als Enteignung werten würde. Indessen ist Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG durch den staatlichen Zugriff auf das Eigentum gekennzeichnet. Aus dem Urteil läßt sich folgern, daß das BVerwG mittelbare Beeinträchtigungen (d.h. ohne Landinanspruchnahme) nicht als solche enteignender Art ansieht. Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus dem Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG heraus wird mit der dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit erläutert, dem Eigentümer einen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen. Für den Zahlungsanspruch ist kennzeichnend, daß er an den Anspruch auf aktive oder passive Schutzmaßnahmen anknüpft. (Zum Straßenverkehrslärm vgl. insbesondere Urteil des BVerwG vom 22.5.1987 - 4 C 33 -35.83 [Dok Straße Nr. 35 525].)