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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35801

Zur Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 2 Preuß. Enteignungsgesetz (BGH v. 9.4.1987-III ZR 181/85)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Öffentliche Verwaltung 40 (1987) Nr. 16, S. 741 / Baurecht 18 (1987) Nr. 4, S. 429-432

§ 42 Abs. 1 Satz 2 Preuß. Enteignungsgesetz, wonach das Enteignungsrecht erlischt, wenn der Enteignungsbegünstigte nicht binnen der in § 21 des Gesetzes enthaltenen Frist davon Gebrauch macht, findet nur Anwendung, wenn ein förmliches Enteignungsverfahren eingeleitet war. Dagegen reichen der Erlaß des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und anschließende Verhandlungen über den freiwilligen Erwerb des Geländes für die Anwendung der Vorschrift nicht aus.