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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35806

Kein Abbedingen des Vorbehalts der Vertragsstrafe bei der Abnahme durch Zusätzliche Vertragsbedingungen (OLG Hamm v. 22.9.1986 -17 U 214/85)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 18 (1987) Nr. 5 S. 560-562

Eine Regelung in Zusätzlichen Vertragsbedingungen, wonach die Vertragsstrafe auch dann fällig ist, wenn der Auftraggeber die verzögerte Leistung ohne Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme annimmt, ist unwirksam. Denn das vollständige Abbedingen des Vertragsstrafenvorbehalts würde nach der Rechtsprechung des BGH so sehr vom gesetzlichen Leitbild des § 341 Abs. 3 BGB entfernt, daß ihm die Anerkennung zu versagen ist. Andernfalls würde der Schuldner einer Vertragsstrafe bis zum Verjährungsablauf im Unklaren gelassen, ob und ggf. wann der Gläubiger noch auf die Vertragsstrafe zurückgreifen wolle.