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Detailergebnis zu DOK-Nr. 35991

Die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen - ZTV-SIB 87 - Erläuterung zur Einführung des neuen Regelwerkes, Teil 1

Autoren F. Standfuß
F. Großmann
H. Poppinga
Sachgebiete 15.0 Allgemeines, Erhaltung

Straße und Autobahn 39 (1988) Nr. 1, S.22-26, 2 T, 7 Q

Die Lücke in der Reihe der Technischen Regelwerke ist durch die ZTV-SIB 87 geschlossen. Das neue Regelwerk, das vor allem die Straßenbrücken betrifft, wurde vom Bundesverkehrsminister mit ARS Nr. 17/1987 vom 16. November 1987 für die Bundesfernstraßen eingeführt. Die Ausarbeitung lag bei einer speziellen Arbeitsgruppe des Bundes-/Länder-Ausschusses "Brücken und Ingenieurbau" und der Bundesanstalt für Straßenwesen. Da nach wenigen Jahren Ergänzungen und Verbesserungen zu erwarten sind, sollen Erfahrungen aus der Praxis bis zum 31. 12. 1988 dem Bundesverkehrsminister mitgeteilt werden. In das neue Regelwerk konnte Spritzbeton mit Kunststoffzusatz noch nicht aufgenommen werden, weil nur probeweise Anwendungen vorliegen. Für Oberflächenschutzsysteme und Prüf- und Liefervorschriften sind die Entwürfe noch nicht abgeschlossen. Für die Grundprüfungen und Fremdüberwachung ist die Zahl der Materialprüfanstalten auf vier beschränkt. Zur Einarbeitung in das neue Regelwerk beabsichtigt der Bundesminister für Verkehr mit der BASt und den Ländern ein Einführungsseminar abzuhalten. Die vorliegenden Erläuterungen zur ZTV-SIB 87 sind nach ihren Hauptabschnitten unterteilt. Regelungen für die Planung und Bauvorbereitung mit den Kapiteln Bestandsaufnahme, Abgrenzung zu anderen ZTVs, Betonunterlage und Bewehrung, Betonersatz, Oberflächenschutz, Vertragsunterlagen, Angebot, in Regelungen für Bauausführung und Überwachung, mit Eignung der Baustoffe, Qualifikation des Personals, Anforderungen an die Betonunterlage, Bewehrung, Nachbehandlung, Prüfungen, Abnahme, in Gütersicherung mit den Kapiteln Grundprüfungen und Eignungsprüfungen, Eigen- und Fremdüberwachung. Der Text der ZTV-SIB 87 ist nicht wiedergegeben. Er wird in die Vorschriftensammlung Straßenbau A-Z aufgenommen.