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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36003

Planfeststellungsbehörde nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (BVerwG v. 24.8.1987 - 4 B 129.87 -)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.6 Kreuzungsrecht

Deutsches Verwaltungsblatt 102 (1987) Nr. 24, S. 1267-1271

Nur dann ist der BMV gemäß §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 EKrG zugleich Anordnungs- und Planfeststellungsbehörde, wenn ein kreuzungsrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Die Annahme, der BMV sei auch außerhalb eines kreuzungsrechtlichen Verfahrens Planfeststellungsbehörde, wenn an dem Planfeststellungsverfahren ein Schienenweg der DB beteiligt ist, findet im EKrG keine Stütze. Das BVerwG neigt dazu, auf die Ausgestaltung kreuzender Schienenwege nicht abzustellen und auch dann von der Kreuzung zweier Verkehrswege auszugehen, wenn anstelle einzelner oder mehrerer Eisenbahnlinien ein Rangierbahnhof Teil der Anlage ist. Da auch für die bundesbahnrechtliche Planfeststellung das Abwägungsgebot von Belang ist, könnnen nicht isoliert davon Gesichtspunkte der Rentabilität letztlich ausschlaggebend sein. § 36 BBahnG beinhaltet keine rechtsstaatliche Einschränkung des Abwägungsgebotes. Somit bestehen gegen die der DB eingeräumten Befugnis zur Planfeststellung keine rechtlichen Bedenken.