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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36012

Vergleich über Nachbesserung (BGH v. 23.6. 1987 - VII ZR 214/86)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 18 (1987) Nr. 6, S. 692-694

Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht etwa in der Weise umgestaltet, daß die alte Forderung untergeht und eine neue Forderung an ihre Stelle tritt. Vielmehr besteht grundsätzlich das alte Rechtsverhältnis unverändert fort, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Der Anspruch des Auftraggebers auf Nachbesserung bzw. Kostenvorschuß (§ 13 Nr. 5 VOB/B) unterliegt daher grundsätzlich weiterhin der Verjährung gem. § 13 Nr. 4 VOB/B; es gilt somit nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist.