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Detailergebnis zu DOK-Nr. 36340

Verkehrsberuhigung muß verkehrsgerecht sein

Autoren H. Nowak
Sachgebiete 5.3.3 Verkehrsberuhigung, Umfeldverbesserung

in: Problematik der Verkehrsberuhigung. Köln: Industrie- und Handelskammer Köln, 1988, S. 11-21, zahlr. B

Die Industrie- und Handelskammer Köln hat aus Sorge um die wirtschaftliche Existenz der Innenstädte zehn Thesen aufgestellt, die sich mit Fragen der Verkehrsberuhigung befassen und vor zu rigorosen Maßnahmen warnen. Generell wird die Verkehrsberuhigung als ein vernünftiges Ziel anerkannt; der flächenhaften Verkehrsberuhigung sind jedoch räumliche und funktionale Grenzen gesetzt. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen dürfen nicht isoliert betrieben werden; ein gesamtstädtisches Konzept muß die Grundlage bilden. Für den verdrängten Verkehr müssen leistungsfähige Straßen und für den ruhenden Verkehr ausreichende Parkgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Handel und Gewerbe müssen gut erreichbar bleiben. Die öffentlichen Dienste dürfen nicht behindert werden. Beruhigte Straßen müssen angemessen, aber weder überzogen noch unzweckmäßig gestaltet werden. Alle Maßnahmen müssen mit den Betroffenen frühzeitig und erschöpfend erörtert werden. Die Zuständigkeiten für Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung müssen sowohl auf der parlamentarischen Ebene als auch bei der Verwaltung in einer Hand liegen.