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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37645

Wahrnehmung von Naturschutzinteressen in gerichtlichen Verfahren - Referate und Diskussion eines Symposiums der juristischen Fakultät der Universität Passau am 1. und 2. Dezember 1986

Autoren F.O. Kopp
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Passau: Verlag Gogeißl, 1988, 140 S., zahlr. Q

Die Schrift enthält die Vorträge und - vorausgestellt - die Diskussionen des o.a. Symposiums sowie eine Zusammenfassung am Ende. Zu den Erfahrungen über die Verbandsklage aus der Sicht der Verwaltungsgerichte führt Neumeyer aus, daß sie sich grundsätzlich so nicht bewährt habe; oft werde davon wegen Klagen aus Individualinteressen kein Gebrauch gemacht. Vorgeschlagen werden eine Aufnahme in die Verwaltungsgerichtsordnung und punktuelle Regelungen im materiellen Naturschutzrecht. Berkemann behandelt in seinem Referat die Frage, was der gegenwärtige Rechtsschutz zugunsten der Wahrnehmung von Naturschutzinteressen leiste. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BVerwG, nach der u.a. unmittelbar betroffene Eigentümer auch allgemein Beeinträchtigungen von Naturschutzbelangen geltend machen können, stellte er fest, die Rechtsprechung leiste in sehr differenzierter Weise etwas zugunsten der Durchsetzung der Interessen des Naturschutzes. Nach Referaten über die Erfahrungen mit der Verbandsklage aus der Sicht der Naturschutzverbände (zwanzig) und der Frage eines originären Klagerechts zugunsten des Naturschutzes für den Landesanwalt (Bauer) referierte Gassner über die Probleme der Wahrnehmung des Naturschutzes im Verwaltungsverfahren. Er sieht Vollzugsdefizite im Naturschutz im Kern darin, daß die Schutzinteressen bei der planerischen Abwägung in der "Konkurrenz der Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht durchgesetzt werden". Er schlägt vor, daß "ergehende Verwaltungsentscheidungen einer - wie auch immer gearteten - Nachprüfung unterzogen werden". Die weiteren Referate befassen sich mit den unterschiedlichen Systemen der gerichtlichen Wahrnehmung öffentlicher Interessen im internationalen Vergleich (Kopp), mit der gerichtlichen Wahrnehmung öffentlicher Interessen aus der Sicht des betroffenen Unternehmens (Sander) sowie mit der gerichtlichen Wahrnehmung von Belangen des Naturschutzes aus der Sicht des Anwalts (Sailer).