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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37735

Bürgschaft auf erstes Anfordern; Prüfungspflicht bei Erfüllung (BGH v. 17.1.1989 - XI ZR 65/88)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 3, S. 339-342

Für die Garantie "auf erstes Anfordern" und für die mit entsprechenden Klauseln versehenen Bürgschaften gilt der Grundsatz, daß Einwendungen gegen die materiellen Ansprüche des durch die Bürgschaft Begünstigten erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend gemacht werden können. Nur in Fällen, in denen die mißbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch den Begünstigten klar erkennbar ist, entfällt die Zahlungspflicht des Garantiegebers oder Bürgen. Alle Streitfragen tatsächlicher und rechtlicher Art, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, sind dagegen in einem Rückforderungsprozeß nach Zahlung auszutragen.