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Detailergebnis zu DOK-Nr. 37899

Zur Frage der Vergütung zusätzlicher Leistungen bei einem Pauschalvertrag (OLG Düsseldorf v. 30.11.1988 - 19 U 16/88)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 4, S. 483-486

Ist in einem Pauschal-Bauvertrag festgelegt, der Pauschalfestpreis beinhalte alle Kosten, Aufwendungen und Massen zur Erstellung des Bauwerks und könne sich nur ändern, falls dem Vertrag zugrundeliegende KLeistungen entfallen oder zusätzliche Leistungen hinzukommen, so ist mangels besonderer Vereinbarung VOB/B anzuwenden. Diese geht in § 2 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 davon aus, daß die Vergütung unverändert bleibt, wenn als solche eine Pauschalsumme vereinbart ist. Nach § 2 Nr. 7 VOB/B bleibt jedoch die vorangehende Nr. 6 unberührt. Deshalb werden nur solche Erschwernisse und Mehraufwendungen nicht berücksichtigt, die sich im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs halten. Haben die Vertragspartner die pauschalierte Leistung durch Angaben im Leistungsverzeichnis näher bestimmt, so werden später geforderte Zusatzarbeiten als im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen vom Pauschalpreis nicht erfaßt. Sie sind damit gesondert zu vergüten (§ 2 Nr. 1 Satz 4 i.V. mit § 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B).