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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38251

Beeinträchtigung einer halbscheidigen Giebelmauer bei Abriß eines Hauses (BGH v. 21.4.1989 - V ZR 248/87)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 42 (1989) Nr. 40, S. 2541-2542 / Baurecht 20 (1989) Nr. 5, S. 633-635

§ 922 Satz 3 BGB beschränkt bei einer halbscheidigen Giebelwand (gemeinschaftliche Grenzeinrichtung) nicht das Recht des Eigentümers, das auf seinem Teil stehende Haus abzureißen. Die Vorschrift will nur die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Deshalb kann jeder Nachbar verlangen, daß sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Giebelmauer unangetastet bleibt. Wird durch den Abriß des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer z.B. derart beeinträchtigt, daß dieser der Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen genommen wird, so muß der Eigentümer des abgerissenen Hauses für eine ausreichende Feuchtigkeitsisolierung Sorge tragen, um so die Auswirkungen des Abrisses zu beheben.