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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38346

Zur Frage des Anspruchs auf Verzugszinsen einer Arbeitsgemeinschaft bei Kreditaufnahme eines Gesellschafters (OLG Frankfurt v. 8.6.1988 - 21 U 180/87)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 20 (1989) Nr. 6, S. 488

Eine Arbeitsgemeinschaft hat die Rechtsnatur einer als Außengesellschaft in Erscheinung tretenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese ist zwar keine selbständige juristische Person; die aus den Gesellschaftern bestehende Gesamthandsgemeinschaft ist jedoch Rechtsträger des Sondervermögens. Allerdings kann ein Verzugsschaden nicht mit der Inanspruchnahme eines Baukredits begründet werden, den ein einzelner Gesellschafter in seinem eigenen privaten oder auch gewerblichen Bereich aufgenommen hat.