Dieser Download ist nicht möglich!
DOK Straße
Zurück Vor

Detailergebnis zu DOK-Nr. 38360

Planungsbeitrag zur Planfeststellung, insbesondere Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen

Autoren F. Küster
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Mitteilung, Lehrstuhl und Institut für Straßenwesen, Erd- und Tunnelbau (RWTH Aachen) H. 30, 1988, S. 57-80, 8 B, zahlr. Q

Die landschaftspflegerische Begleitplanung (LBP) gemäß den HNL-StB 87 ist ein feststehender Bestandteil des RE-Entwurfs im Planfeststellungsverfahren entsprechend den RE 1985 und den Planfeststellungsrichtlinien 1984. In ihr müssen die für den Abwägungsprozeß erforderlichen Aussagen für den Belang Naturschutz und Landschaftsgestaltung vollständig enthalten sein: Umweltauswirkungen des Projektes, Betroffenheit von Natur und Landschaft, Berücksichtigung des Vermeidungsgebotes, Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe und die Möglichkeit des Ausgleichs. Das Gesetz gibt der Vermeidung absolute Priorität. Ausgleich ist nur nachrangig und als Kompromiß zu erwägen. Dies wird oft nicht gesehen und Ausgleichsmaßnahmen werden zum Hauptinhalt eines LBP. Millionen für den Ausgleich werden eher akzeptiert als der Gedanke an eine Vermeidung des Eingriffs. Vermeidbare Eingriffe sind verboten. Bei unvermeidbaren Eingriffen ist der Eingriff so gering wie möglich zu halten. Maßstab der Unvermeidbarkeit ist die Verhältnismäßigkeit und das Wertgefüge betroffener Naturpotentiale. Das Vermeidungsgebot gilt im Rahmen der EG-Richtlinie und des künftigen UVP-Gesetzes auch für andere Belange. Die Planfeststellung muß in der Lage sein, eine sachgemäße Prüfung und Abwägung durchzuführen. Wie vorrangig die Vermeidung aus ökologischer Sicht ist, wird anhand einiger komplexer Ökosysteme beispielhaft dargestellt. Dadurch wird deutlich, daß die ökosystemaren Zusammenhänge meist nicht qualitativ ausgleichbar sind. Neben der flächigen Dimensionierung gehören Ausstattung und Vernetzung dazu. Ausgleich ist ein rechtlicher, kein naturwissenschaftlicher Begriff. Ausgleich muß nach dem Gesetz gestörte Funktionen gleichartig und insgesamt gleichwertig wiederherstellen. Mit umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen mag man sich in der Öffentlichkeit noch so umweltbewußt darstellen, man leistet immer nur einen ärmlichen Ersatz. Die Ausführung von Ausgleichsmaßnahmen ist in angemessener Frist vorzunehmen. Die Angemessenheit muß sich ausschließlich an den Erfordernissen der Betroffenen ausrichten, natürliche Prozesse können nicht nach statischen Begriffen erfaßt werden. Die Natur hat Anspruch auf eine energische Wahrung ihrer Interessen. Neben der fristgemäßen Ausführung müssen mit der LBP die notwendigen Biotopentwicklungs- und Pflegepläne sowie eine Nachkontrolle der angestrebten Funktion festgelegt werden.