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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38522

Grundstücksverkauf und Mängelbeseitigung (BGH v. 3.11.1989 - V ZR 57/88)

Autoren
Sachgebiete 3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 43 (1990) Nr. 14, S. 901-902 / Baurecht 21 (1990) Nr. 2, S. 218-221

Der Verkäufer hat, wenn das dem Käufer einzig eingeräumte Nachbesserungsrecht für den Fall des Auftretens eines Mangels zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 459 BGB) vereinbart worden ist, - ähnlich wie der Unternehmer beim Werkvertrag - ein berechtigtes Interesse, dem Mangel selbst abzuhelfen, um nicht mit vielfach höheren Selbstbeseitigungskosten des Käufers belastet zu werden. Anders liegen die Dinge, wenn der Verkäufer Gewähr dafür leistet, daß ein bei Abschluß des Kaufvertrages bestehender Mangel zum maßgebenden Gewährleistungszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. Beschränkt der Verkäufer eines Grundstücks die Gewährleistung auf die Beseitigung eines schon beim Vertragsabschluß erkannten Mangels, so kann er grundsätzlich nicht verlangen, daß ihm nach Gefahrenübergang noch Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wird. In diesem Fall kann der Käufer den Verkäufer durch sofortige Mahnung mit der Nachbesserung des Mangels in Verzug setzen und sich dadurch die Möglichkeit eröffnen, ein Selbstbeseitigungsrecht entsprechend § 633 Abs. 3 BGB auszuüben. Ist der Gefahrenübergang nach dem Kalender bestimmt, steht ihm dieses Recht ohne Mahnung zu.