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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38700

Änderungsregelung in § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG (BVerwG v. 30.6.1989 - 4 C 40/88)

Autoren
Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 3, S. 259-260

Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn ein Grundstück eine anderweitige Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Diese Ermächtigung beschränkt sich nicht auf den Regelungsbereich des § 8a Abs. 1 FStrG, d.h. auf Zufahrten oder Zugänge, die auf einer Sondernutzungerlaubnis beruhen. Die Ermächtigung erfaßt auch gemeingebräuchliche Zufahrten (z.B. im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten). § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG stellt auch im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 FStrG eine eigenständliche Regelung dar. Sie ist i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unbedenklich. Das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs kann von vornherein unterbunden werden, wenn das Herstellen zu einem Zustand führen würde, der dann eine Anordnung nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG zuläßt.