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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38710

Zur Frage der Berücksichtigung von sog. "Sowiesokosten" beim Schadensersatz (BGH v. 18.1.1990 - VII ZR 171/88)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 21 (1990) Nr. 3, S. 360-361

Ist ein Hang entsprechend den Vorgaben angelegt worden, jedoch gegenüber dem Nachbargrundstück nicht standsicher, so stehen dem Bauherrn im Rahmen des Schadensersatzes nur die Kosten zu, die dadurch entstehen oder entstanden sind, daß der Hang, so wie er gestaltet ist, unzureichend befestigt worden ist. Nicht können dagegen als Schadensersatz die Kosten einer Konstruktion der Hangbefestigung verlangt werden, die bei sachgerechten Vorgaben ohnehin angefallen wären. Dazu gehören neben den hierfür notwendigen Baukosten die darauf entfallenden Statikerkosten, die insoweit ohnehin erforderlich gewesen wären (sog. "Sowiesokosten").