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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38730

Eingriffe in Natur und Landschaft - Vorsorge und Ausgleich - Gutachtliche Stellungnahme

Autoren
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP

Deutscher Rat für Landespflege H. 55, 1988, S. 355-372, 4 B, 20 Q

Zur Verbesserung der Effizienz der Eingriffsregelung gemäß § 8 BNatSchG hält der Deutsche Rat für Landespflege eine Novellierung der Eingriffsregelung für erforderlich. Für den künftigen, effektiven Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft ist der Begriff der "Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes" der Eingriffsdefinition zugrunde zu legen. Ein Eingriff ist danach jede Art von Flächennutzung bzw. ihre Änderung sowie jede Art stofflicher Einwirkungen, die Ökosysteme nachteilig verändern oder zerstören und das Wirkungs- bzw. Funktionsgefüge der ökologisch relevanten Faktoren beeinträchtigen. Der Eigenwert der Natur und ihre Schutzwürdigkeit ist stärker denn je zu berücksichtigen. So kommt dem Umweltvorsorgeprinzip als ökologische Grundpflicht Vorrangfunktion zu. Hier erfüllt die UVP i.V.m. der Landschaftsplanung und landschaftspflegerischen Begleitplanung bei allen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen von Eingriffsvorhaben eine wichtige Funktion.