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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38796

Voraussetzung für bauamtliche Befreiung (BVerwG. v. 20.11.1989 - 4 B 163/89)

Autoren
Sachgebiete 3.4 Bau- u. Planungsrecht, Planfeststellung
3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 9 (1990) Nr. 6, S. 556-557

Die Anwendung des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Befreiung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, daß im Einzelfall ein atypischer Sachverhalt besteht. Vor allem muß der durch die Befreiung zu schaffende Zustand seinerseits mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Eine pauschale Befreiung in einer Vielzahl von Fällen verfehlt das gesetzliche Ziel. Ein atypischer Sachverhalt liegt deshalb nicht vor, wenn die Gründe, die für die Befreiung streiten, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben wären. Dann ist die Frage einer anderen Festsetzung zu prüfen.