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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38881

Die Überprüfung von Steuergeräten für den Winterdienst

Autoren G. Pohle
Sachgebiete 16.4 Winterdienst
16.7 Fahrzeuge, Maschinen, Geräte (Mechanisierung)

Straße und Autobahn 41 (1990) Nr. 9, S. 401-402

Aus Gründen des Umweltschutzes ist es dringend geboten, dafür zu sorgen, daß nur die unbedingt erforderliche Menge an Streusalz ausgebracht wird, ohne allerdings dabei den verkehrlich erforderlichen Effekt zu gefährden. Hierzu sind die heutigen Streugeräte, deren Wirkungsweise sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verbessert und mit den von der Fahrerkabine aus elektronisch steuerbaren Streuautomaten einen technischen Höchststand erreicht haben, optimal geeignet. Die "Technischen Lieferbedingungen und Richtlinien für Geräte des Straßenunterhaltungs- und -betriebsdienstes" schreiben für jeden Gerätetyp eine Grundprüfung (Typprüfung) vor, mit der nachgewiesen wird, daß die Geräte den gestellten hohen Anforderungen grundsätzlich gerecht werden. Darüberhinaus führen die meisten Straßenverwaltungen jährlich Überprüfungen der eingesetzten Streugeräte durch, um sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgestreute Menge an Streustoffen und die erforderliche Gleichmäßigkeit unter den gegebenen Voraussetzungen (z.B. Zustand des Streustoffes) auch im Einsatz erreicht werden, und welche Einstellungen dazu notwendig sind. Das von einem Arbeitskreis der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitete und vom Bundesminister für Verkehr eingeführte "Merkblatt für die Überprüfung von Streugeräten für den Winterdienst" gibt Hinweise für den Ansatz und die praktische Durchführung solcher Überprüfungen und erläutert verschiedene Überprüfungsmethoden. Es enthält weiterhin Angaben zur Wahl der Prüfeinstellungen sowie für die Analyse der Überprüfungsergebnisse. Die Gerätehersteller werden aufgefordert, bereits in den Betriebsanleitungen für ihre Geräte auf die Überprüfungen in der Praxis einzugehen. Eine vorgesehene Fortschreibung des Merkblattes sieht die Einbeziehung der Feuchtsalzstreuung sowohl für die Grundprüfung als auch für die laufende Überprüfung vor.