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Detailergebnis zu DOK-Nr. 38887

Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands Einigungsvertrag - vom 31.8.1990 und die Vereinbarung vom 18.9.1990 - Gesetz vom 23.9.1990

Autoren
Sachgebiete 3.0 Gesetzgebung

Bundesgesetzblatt, Teil II (1990) Nr. 35, S. 885-1246

Mit dem Beitritt am 3. Oktober 1990 trat das Grundgesetz auch im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft. Damit gilt Art. 90 GG und damit auch für die Bundesstraßen und Bundesautobahnen Auftragsverwaltung der (neuen) Länder gem. Art. 85 GG. Zugleich tritt einfaches Bundesrecht in Kraft (Art. 8). In Anlage 1, Kap. XI (Geschäftsbereich BMV) wird festgelegt, daß Autobahnen und Fernstraßen im Gebiet der ehemaligen DDR Bundesautobahnen und Bundesstraßen werden. Die Straßenbaulast geht auf den Bund über. Ausgenommen davon sind Regelungen über die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 bis 3a FStrG. Der Eigentumsübergang erfolgt auf die jeweiligen Baulastträger. Für anhängige Verfahren beim Straßenbau gilt jetzt Bundesrecht. Sachgebiet G befaßt sich mit Änderungen bzw. Ergänzungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes. In Anlage II esondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der bisherigen DDR in deren Gebiet enthalten. Aufgrund Kap. XI, Sachgebiet D, gilt die VO über die öffentlichen Straßen - StraßenVO - als Landesrecht im ehemaligen DDR-Gebiet fort (Anm.: bis die neuen Länder neue Landesstraßengesetze erhalten werden).