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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39082

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Eindringen von Wurzelwerk aus dem Randstreifen einer Gemeindestraße (BGH v. 8.3.1990 - III ZR 141/88)

Autoren
Sachgebiete 3.5 Nachbarrecht, Anbaurecht
3.8 Enteignungsrecht, Liegenschaftswesen

Neue Juristische Wochenschrift 43 (1990) Nr. 50, S. 3195-3197

Soweit Straßenanlieger nach Straßenrecht alle Maßnahmen zu dulden haben, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind, wird den Straßenbaubehörden lediglich eingeräumt, Anliegergrundstücke zu Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen zu betreten. Auch durch die Klarstellung in § 32 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NW, wonach Straßenanlieger neben Erhaltungsmaßnahmen auch die Einwirkungen von Pflanzen zu dulden haben, sollten keine weiteren Duldungspflichten geschaffen werden. Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrührt, so kann dies einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen. Dessen Umfang bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten. Ein Abzug "neu für alt" ist möglich; ebenso kann wertmindernd die Sanierungsbedürftigkeit einer Mauer berücksichtigt werden