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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39162

Mithaftung aus Gesamtschuldnerschaft (OLG Nürnberg v. 21.12.1989 -12 U 2890/89-)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 21 (1990) Nr. 6, S. 741-742

Die bei Gesamtschuldverhältnissen ausnahmsweise vorgesehene Regelung der Einzelwirkung gemäß § 425 BGB gilt nicht, wenn der Vertrag zwischen einem Auftraggeber und den Gesamtschuldnern stillschweigend die Abrede enthält, daß jeder Gesamtschuldner für das Verschulden des anderen einstehen soll. Eine solche Mithaftung für das Verschulden des anderen gesamtschuldnerischen Auftragnehmers ist anzunehmen, wenn mehrere Unternehmen sich zur gemeinsamen Herstellung eines Werks verpflichten.