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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39556

Globalzession und Sittenwidrigkeit (BGH v. 6.12.1990 -VII ZR 334/89-)

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Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 2, S. 222-223

Nach der Rechtsprechung des BGH muß ein Gläubiger, will er den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer zur Sicherheit vereinbarten Globalzession vermeiden, hinreichend auf berechtigte Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger Rücksicht nehmen. Eine Abtretungsvereinbarung auf einem Formular des Gläubigers, die eine etwa entstehende Übersicherung nicht begrenzt, diese vielmehr in beliebiger Höhe zuläßt, keine Deckungsgrenze beinhaltet und auch keine Freigabeverpflichtung gemäß der Rechtsprechung enthält, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.