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Detailergebnis zu DOK-Nr. 39911

Umfang einer Schiedsabrede im Rahmen eines Bauvertrages (OLG München v. 8.2.1991 - 23 U 5723/90)

Autoren
Sachgebiete 4.3 Vertrags- und Verdingungswesen

Baurecht 22 (1991) Nr. 4, S. 496-499

Bei der Ermittlung des Willens der Parteien sind alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des BGB. Eine Schiedsklausel ist im allgemeinen großzügig auszulegen. Haben die Parteien eines Bauvertrages für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, einen Schiedsvertrag abgeschlossen, so erstreckt sich die Schiedsabrede mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auch auf einen Bereicherungsanspruch, den der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber mit der Begründung erhebt, dieser habe, obwohl keine Baumängel vorlagen, eine vom Auftragnehmer gestellte Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen.