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Detailergebnis zu DOK-Nr. 40002

Kommunaler Winterdienst im Lichte der neueren Rechtsprechung

Autoren U. Doose
Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes
16.4 Winterdienst

Städtetag 44 (1991) Nr. 8, S. 577-581

Referiert wird über ein Urteil des BGH und über Entscheidungen von Obergerichten, die jeweils unter Angabe der Fundstelle zitiert und in ihren wesentlichen Ausführungen wörtlich wiedergegeben werden. Schwerpunktmäßig enthalten die Entscheidungen folgende Aussagen: 1. Die von der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze, insbesondere: Streupflicht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, gelten auch im Geltungsbereich des Straßenreinigungsgesetzes NW, das die Verkehrssicherungspflicht nicht erweitert (BGH v. 5.7.1990 - DOK.-Nr. 39 079). 2. Bei Aufnahme in den Streuplan ist eine Straße als gefährliche Stelle einzustufen (OLG Karlsruhe v. 30.12.1988). 3. Trotz objektiv feststehender Gefährlichkeit kann sich ein Verkehrsteilnehmer auf Verletzung der Streupflicht nur berufen, wenn der Schaden bei Beachtung der allgemein erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden war (OLG Stuttgart v. 17.1.1989). 4. In verkehrsberuhigten Zonen besteht ohne besondere Veranlassung keine Streu- und Kontrollpflicht (OLG Hamburg v. 19.7.1988). 5. Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie auf den bei extremen Witterungsverhältnissen allein wirksamen Einsatz von Streusalz verzichtet (Kammergericht Berlin v. 26.3.1989). 6. Eine Gemeinde genügt ihrer Streupflicht nicht, wenn sie bei tiefen Temperaturen ohne Beimischung wirkungsvollerer Substanzen Steinsalz verwendet, auf dessen praktische Verwendungsgrenze bei -8 Grad Celsius in dem von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Verkehrsführung und Verkehrssicherheit - herausgegebenen Merkblatt für den Unterhaltungs- und Betriebsdienst an Straßen, Teil: Kommunaler Winterdienst, Ausgabe 1985, ausdrücklich hingewiesen wird (OLG Hamm v. 4.11.1988). 7. Bei Verwendung von Basaltsplitt zum Bestreuen von Fußgängerüberwegen muß zuvor der Schnee weggeräumt werden (OLG Düsseldorf v. 16.11.1989). 8. Durch langjährigen gemeindlichen Winterdienst entsteht kein örtliches Gewohnheitsrecht (Hessischer VGH v. 6.9.1988).