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Detailergebnis zu DOK-Nr. 40097

Grundsätze für die Operationalisierung des Landschaftsbildes in der Eingriffsregelung und im Naturschutzhandeln insgesamt

Autoren W. Breuer
Sachgebiete 5.7 Landschaftsgestaltung, Ökologie, UVP
5.17 Bewertungsverfahren (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)

Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 11 (1991) Nr. 4, S. 60-68, 9 B, 2 T, 5 Q

Für das Schutzgut "Landschaftsbild" - im Sinne der Eingriffsregelung gleichgewichtig mit dem Schutzgut "Naturhaushalt" - besteht auch heute noch keine Übereinstimmung über wertbestimmende Kriterien. Es werden Grundsätze dargelegt, die in "Empfehlungen" der Naturschutzanstalten Verbreiterung finden sollen. Flächenhafte lineare und punktuelle Bauvorhaben greifen mehr oder minder verändernd in das sinnlich wahrnehmbare Landschaftsbild ein durch Beseitigung oder Überformung naturraumtypischer Erscheinungen. Naturraumtypisch ist dabei nicht (nur) das urwüchsig natürliche, sondern auch das anthropogen beeinflußte, historisch gewachsene Erscheinungsbild. Vorbelastungen früherer deutlicher Verfremdung des Landschaftsbildes sind dabei auszuklammern. Der Schutzgutauftrag des Gesetzes gilt nicht der Nutzbarmachung einer Landschaft - etwa der Schaffung von Erholungseinrichtungen - sondern ihrer Bewahrung zur Erholungseignung als Teil der Daseinsvorsorge. Die Begriffe Vielfalt, Eigenart, und Schönheit werden nicht als eigenständige, absolute Werte verstanden, sondern in ihrer Synthese. Die Eigenart einer Landschaft kann durchaus in einer geringen Vielfältigkeit von Erscheinungsformen begründet sein. Schönheit ist nicht nach klassischen Begriffen zu messen oder subjektiv vergleichbar, sondern grundsätzlich als Vollkommenheit der spezifischen Eigenart eines Naturraumes zu verstehen. Die Bewertung des Eingriffs muß sich daher am Grad der Abkehr oder der Auflösung von naturräumlicher Identität ausrichten. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung hängt auch beim Landschaftsbild von der Funktion des betroffenen Bestandteiles im Zusammenspiel der Landschaftskomponenten ab. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch mögliche Folgeveränderungen zu betrachten. Entsprechend müssen Vermeidungsvorkehrungen getroffen oder im nichtvermeidbaren Falle Ausgleichsmaßnahmen geleistet werden. Ausgeglichen werden kann einmal durch die Wiederherstellung der betroffenen Landschaftselemente, aber auch durch eine naturraumtypische Neugestaltung des Landschaftsbildes.