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Detailergebnis zu DOK-Nr. 40863

Ist Lärmschutz realisierbar?

Autoren K. Eggenschwiler
Sachgebiete 6.9 Verkehrsemissionen, Immissionsschutz

Institut für Straßenbau und Verkehrsplanung (Innsbruck) H. 23, 1992, S. 1-21, Anhang, zahlr. B, 2 T

Am 1. April 1987 ist die schweizerische Lärmschutzverordnung (LSV) in Kraft getreten. Sie regelt die Begrenzung von Außenlärmemissionen, die Ausscheidung oder Erschließung von Bauzonen, die Erteilung von Baubewilligungen, den vorsorglichen Schallschutz an neuen Gebäuden sowie den nachträglichen an bestehenden und dient der Ermittlung und Beurteilung von Außenlärmimmissionen. Immissionsgrenzwerte definieren die generelle Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze. Sie sind bei bestehenden Anlagen einzuhalten. Die Planungswerte für neue Anlagen liegen unterhalb der Immissionsgrenzwerte. Eine dritte Grenzwertart sind die Alarmwerte. Sie liegen am höchsten und dienen zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen. Alle Grenzwerte werden je nach Nutzung nach vier Empfindlichkeitsstufen differenziert. Die LSV verpflichtet die Vollzugsbehörden, entlang bestehender Straßen Überschreitungen der Belastungsgrenzwerte in einem Lärmkataster festzuhalten. In die Berechnungen gehen der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) für die zwei Fahrzeugarten Pkw und Lkw, Angaben über den Zustand der Straße und Angaben zur Ausbreitung des Schalls ein. Zur Kontrolle der Berechnungen werden auf jedem Straßenabschnitt ca. alle 100 m Messungen durchgeführt. Für kritische Straßenabschnitte sind Lärmsanierungsprogramme mit Maßnahmen und ihren Auswirkungen sowie Kosten/Nutzen-Berechnungen auszuarbeiten. Der Lärmsanierung liegt eine dreistufige Strategie zugrunde: Maßnahmen an der Quelle, auf dem Ausbreitungsweg und bei dem Betroffenen. Als Maßnahme für die Lärmsanierung kommen infrage: bauliche Maßnahmen wie Lärmschirme oder die Verlegung von Räumen, planerische Maßnahmen, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und, wenn dies alles nicht ausreicht Schallschutzmaßnahmen am Gebäude. Als Maßnahmen an der Quelle wird bei Pkw niedertourige Fahrweise und bei Lkw die Motorkapselung empfohlen. Für die Finanzierung der Sanierungskosten hat jeder Anlageeigentümer aufzukommen. Je nach Finanzkraft der Kantone subventioniert der Bund aber teilweise die Lärmsanierung an Straßen aus den Mitteln des Treibstoffzolls.