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Detailergebnis zu DOK-Nr. 41208

Wegfall des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflichtigen (BGH-Urteil vom 11.06.1992, Az.: III ZR 134/91)

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Sachgebiete 3.7 Rechtsangelegenheiten d. Unterhaltungs-/Betriebsdienstes

Neue juristische Wochenschrift 45 (1992) Nr. 39, S. 2476-2477

Ist in einem Straßengesetz die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht als öffentlich-rechtliche Amtspflicht geregelt, findet § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Anwendung. Der Bundesgerichtshof schließt bei der Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht, die in § 839 Abs. 1 Satz 2 bestehende Möglichkeit, den Geschädigten auf einen anderweitigen Ersatz zu verweisen, aus, weil dies wegen des engen Zusammenhanges zwischen den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr und der Verkehrssicherungspflicht sowie wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der öffentlich-rechtlich ausgestalteten Amtspflicht zur Sorge der Verkehrssicherheit mit allgemeiner Verkehrssicherungspflicht nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt auch, wenn eine Gemeinde ihre Räum- und Streupflicht durch Satzung auf Anlieger übertragen hat und ihr nur ein Verstoß gegen die Kontroll- und Überwachungspflicht zur Last fällt.