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Detailergebnis zu DOK-Nr. 43009

Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.1943 - 11 - L 44/92

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Sachgebiete 3.3 Gemeingebrauch, Sondernutzungen, Gestattungen

Neue Juristische Wochenschrift 47 (1994) Nr. 16, S. 1082-1083

Nach § 33 Abs.1 Nr.2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dies gilt auch dann, wenn Waren neben einer Straße angeboten werden, dieses Angebot aber direkt auf die Straße wirkt. Nach § 46 Abs.1 Nr.1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde hiervon Ausnahmen genehmigen. Daneben kommt gem. § 8 Abs.6 Satz 1 FStrG eine Genehmigung durch die Straßenbaubehörde nicht in Betracht. Werden die Waren allerdings in der Weise freigeboten, daß eine vorhandene Zufahrt durch die tatsächliche Benutzung geändert wird, ist eine Genehmigung der Straßenbaubehörde gem. § 1 i.V.m. § 8 Abs.1 FStrG erforderlich.